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§ 46 1.Renten-VO:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

Für die Gewährung und Berechnung von Renten für Mitarbeiter, die in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens tätig waren, einschließlich der Gewährung von Zuschlägen für den Ehegatten und die Kinder, gelten die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung, soweit im § 47 nichts anderes festgelegt ist.

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