§ 44 1.Renten-VO:
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) |
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Inkrafttreten | 03.10.1990 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Grundlage für die Berechnung der Bergmannsrente sind
a) | der in den letzten 20 Jahren der bergbaulichen Versicherung, frühestens ab 1. Januar 1946, erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst, |
b) | die Anzahl der Jahre der bergbaulichen Versicherung und |
c) | die Untertagearbeit von mehr als 10 Jahren. |
(2) Die Bergmannsrente beträgt 10 % des Durchschnittsverdienstes gemäß Abs. 1 Buchst. a zuzüglich 1,5 % dieses Durchschnittsverdienstes für das 6. und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versicherung.
(3) Zu der nach Abs. 2 errechneten Rente wird ein Zuschlag für Untertagearbeit gemäß § 35 Abs. 2 gezahlt.
(4) Die Mindestrente beträgt 60,- M.
(5) Der Kinderzuschlag zur Bergmannsrente beträgt 20,- M.