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§ 44 1.Renten-VO:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Grundlage für die Berechnung der Bergmannsrente sind

a)der in den letzten 20 Jahren der bergbaulichen Versicherung, frühestens ab 1. Januar 1946, erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst,
b)die Anzahl der Jahre der bergbaulichen Versicherung und
c)die Untertagearbeit von mehr als 10 Jahren.

(2) Die Bergmannsrente beträgt 10 % des Durchschnittsverdienstes gemäß Abs. 1 Buchst. a zuzüglich 1,5 % dieses Durchschnittsverdienstes für das 6. und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versicherung.

(3) Zu der nach Abs. 2 errechneten Rente wird ein Zuschlag für Untertagearbeit gemäß § 35 Abs. 2 gezahlt.

(4) Die Mindestrente beträgt 60,- M.

(5) Der Kinderzuschlag zur Bergmannsrente beträgt 20,- M.

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