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§ 40 1.Renten-VO:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Für Bergleute, die mindestens 10 Jahre unter Tage tätig waren und aus dieser Tätigkeit

a)im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen ausscheiden und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb außerhalb des Bergbaues aufnehmen oder
b)infolge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit ausscheiden und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb außerhalb des Bergbaues aufnehmen oder
c)infolge Übernahme einer Wahlfunktion oder Berufung ausscheiden,

wird diese Tätigkeit außerhalb des Bergbaues auf die geforderte Mindestzeit von 25 Jahren bergbaulicher Versicherung angerechnet.

(2) Für die im Abs. 1 genannten Bergleute, die die Voraussetzungen gemäß § 37 Buchstaben a und b erfüllt haben, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Jahre und Monate später, die an einer 15jährigen Untertagearbeit fehlen.

(3) Für Bergleute, die mindestens 15 Jahre unter Tage tätig waren, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 unabhängig von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Bergbau.

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