§ 35 1.Renten-VO:
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) |
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Inkrafttreten | 03.10.1990 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Der Steigerungsbetrag zur Errechnung der monatlichen Bergmannsaltersrente beträgt für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung 2 % des Durchschnittsverdienstes gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a.
(2) Bergleute, die mehr als 10 Jahre unter Tage tätig waren, erhalten zu ihrer Bergmannsaltersrente einen Zuschlag für Untertagearbeit. Er beträgt
für das 11. bis 15. Jahr der Untertagearbeit | je 1,- M, |
für das 16. bis 25. Jahr der Untertagearbeit und | je 2,50 M |
für jedes weitere Jahr der Untertagearbeit | je 3,50 M. |
Zeiten der Untertagearbeit während des Bezuges einer Bergmannsaltersrente, Bergmannsinvalidenrente, Bergmannsvollrente oder Bergmannsrente werden bei der Berechnung dieses Zuschlages nicht berücksichtigt.