§ 34 1.Renten-VO:
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) |
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Inkrafttreten | 03.10.1990 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Anspruch auf Bergmannsaltersrente haben beim Nachweis der gemäß § 3 geforderten Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
a) | Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie mindestens 5 Jahre bergbaulich versichert waren, |
b) | Frauen ab Vollendung des 55. Lebensjahres und Männer ab Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie eine mindestens 5jährige ununterbrochene bergmännische Tätigkeit wegen Berufsunfähigkeit aufgeben mußten. |
(2) Für Bergleute, die mindestens 15 Jahre eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt und davon 6 Jahre oder mehr bergmännisch tätig waren, wird die Altersgrenze gemäß Abs. 1 Buchst. a für das 6. und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit um ein halbes Jahr, höchstens um 5 Jahre, herabgesetzt.
(3) Die für den Anspruch auf Bergmannsaltersrente maßgebende Altersgrenze gilt auch für einen daneben bestehenden Rentenanspruch aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten.