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§ 34 1.Renten-VO:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Anspruch auf Bergmannsaltersrente haben beim Nachweis der gemäß § 3 geforderten Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit

a)Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie mindestens 5 Jahre bergbaulich versichert waren,
b)Frauen ab Vollendung des 55. Lebensjahres und Männer ab Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie eine mindestens 5jährige ununterbrochene bergmännische Tätigkeit wegen Berufsunfähigkeit aufgeben mußten.

(2) Für Bergleute, die mindestens 15 Jahre eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt und davon 6 Jahre oder mehr bergmännisch tätig waren, wird die Altersgrenze gemäß Abs. 1 Buchst. a für das 6. und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit um ein halbes Jahr, höchstens um 5 Jahre, herabgesetzt.

(3) Die für den Anspruch auf Bergmannsaltersrente maßgebende Altersgrenze gilt auch für einen daneben bestehenden Rentenanspruch aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten.

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