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§ 33 1.Renten-VO: Renten für Bergleute

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

Für die Gewährung und Berechnung von Renten für Bergleute und ihre Hinterbliebenen einschließlich der Gewährung von Zuschlägen für den Ehegatten und die Kinder gelten die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung, soweit in den §§ 34 bis 45 nichts anderes festgelegt ist.

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