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§ 19 1.Renten-VO:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Rente besteht für

a)die Witwe ab Vollendung des 60. Lebensjahres und den Witwer ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
b)die Witwe (den Witwer) bei Vorliegen von Invalidität,
c)die Witwe mit 1 Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren,

wenn der Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie überwiegend erbrachte und zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Kriegsbeschädigtenrente erfüllt hatte.

(2) Die Witwen-(Witwer-)Rente beträgt 60 % der Rente ohne Zuschläge des Verstorbenen.

(3) Die Mindestrente beträgt 270,- M.

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