§ 19 1.Renten-VO:
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) |
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Inkrafttreten | 03.10.1990 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Rente besteht für
a) | die Witwe ab Vollendung des 60. Lebensjahres und den Witwer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, |
b) | die Witwe (den Witwer) bei Vorliegen von Invalidität, |
c) | die Witwe mit 1 Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren, |
wenn der Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie überwiegend erbrachte und zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Kriegsbeschädigtenrente erfüllt hatte.
(2) Die Witwen-(Witwer-)Rente beträgt 60 % der Rente ohne Zuschläge des Verstorbenen.
(3) Die Mindestrente beträgt 270,- M.