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§ 11 1.Renten-VO:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Personen, die wegen Invalidität keine Berufstätigkeit aufnehmen konnten, erhalten ab Vollendung des 18. Lebensjahres für die Dauer der Invalidität eine Invalidenrente in Höhe der Mindestrente. Sie wird gezahlt, wenn

a)eine berufliche Rehabilitation ständig oder vorübergehend nicht möglich ist oder
b)die angebotene Möglichkeit einer beruflichen Rehabilitation genutzt wird und der dabei erzielte Verdienst den monatlichen Mindestbruttolohn nicht übersteigt.

(2) Personen, die ab Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Invalidenrente gemäß Abs. 1 haben und bis zu diesem Zeitpunkt eine höhere Waisenrente bzw. an deren Stelle gezahlte Waisenversorgung erhielten, ist die Invalidenrente in Höhe der Waisenrente bzw. Waisenversorgung zu zahlen.

(3) Für die Dauer des Aufenthaltes in einem Krankenhaus (ausgenommen Heilbehandlung bis zu 6 Monaten), Feierabend- oder Pflegeheim ruht der Anspruch auf Invalidenrente gemäß den Absätzen 1 oder 2, wenn der Aufenthalt auf Grund eines psychischen Gesundheitsschadens erfolgt. Die Kosten der Unterbringung und Betreuung sowie die Gewährung einer zusätzlichen Unterstützung zur persönlichen Verwendung werden aus staatlichen Mitteln übernommen. Für die Dauer der Heilbehandlung in einem Krankenhaus wird die Invalidenrente weitergezahlt, längstens jedoch für 6 Monate.

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