§ 9 1.Renten-VO:
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) |
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Inkrafttreten | 03.10.1990 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Anspruch auf Invalidenrente besteht, wenn
a) | mindestens 5 Jahre ununterbrochen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde und während dieser Tätigkeit bzw. innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aus dieser Tätigkeit (Schutzfrist) Invalidität eintritt, |
b) | mindestens während der Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde oder |
c) | bis zum Eintritt der Invalidität mindestens 15 Jahre bzw. in der für den Anspruch auf Altersrente gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Zeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde. |
(2) Anspruch auf Invalidenrente besteht frühestens ab Beendigung der Schulausbildung bzw. des Direktstudiums.