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§ 9 1.Renten-VO:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Anspruch auf Invalidenrente besteht, wenn

a)mindestens 5 Jahre ununterbrochen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde und während dieser Tätigkeit bzw. innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aus dieser Tätigkeit (Schutzfrist) Invalidität eintritt,
b)mindestens während der Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde oder
c)bis zum Eintritt der Invalidität mindestens 15 Jahre bzw. in der für den Anspruch auf Altersrente gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Zeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde.

(2) Anspruch auf Invalidenrente besteht frühestens ab Beendigung der Schulausbildung bzw. des Direktstudiums.

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