§ 8 1.Renten-VO:
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) |
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Inkrafttreten | 03.10.1990 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Invalidität liegt vor, wenn durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige bzw. körperliche Schädigung das Leistungsvermögen und der Verdienst um mindestens zwei Drittel gemindert sind und die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben werden kann.
(2) Ein Drittel des Verdienstes gilt als nicht überschritten, wenn monatlich nicht mehr als der Mindestbruttolohn erzielt wird.
(3) Empfänger eines Blindengeldes oder Sonderpflegegeldes gelten als invalide.