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§ 7 1.Renten-VO:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Als Zurechnungszeiten werden bei der Berechnung der Altersrente angerechnet:

a)Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31. Dezember 1945. Ist ein Nachweis nicht möglich, wird als Arbeitslosigkeit für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1945 1 Monat angerechnet, soweit dadurch die bis zum 31. Dezember 1945 mögliche Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht überschritten wird,
b)bei Frauen
-1 Jahr für jedes von ihnen geborene Kind,
-1 Jahr bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 20 bis unter 25 Jahren,
-2 Jahre bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 25 bis unter 30 Jahren,
-3 Jahre bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 30 bis unter 35 Jahren,
-4 Jahre bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 35 bis unter 40 Jahren,
-5 Jahre bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 40 und mehr Jahren,

(2) Zurechnungszeiten werden zusätzlich zu den Jahren der versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfang angerechnet, daß insgesamt 50 Jahre nicht überschritten werden.

Zusatzinformationen