§ 7 1.Renten-VO:
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) |
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Inkrafttreten | 03.10.1990 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Als Zurechnungszeiten werden bei der Berechnung der Altersrente angerechnet:
a) | Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31. Dezember 1945. Ist ein Nachweis nicht möglich, wird als Arbeitslosigkeit für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1945 1 Monat angerechnet, soweit dadurch die bis zum 31. Dezember 1945 mögliche Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht überschritten wird, | |
b) | bei Frauen | |
- | 1 Jahr für jedes von ihnen geborene Kind, | |
- | 1 Jahr bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 20 bis unter 25 Jahren, | |
- | 2 Jahre bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 25 bis unter 30 Jahren, | |
- | 3 Jahre bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 30 bis unter 35 Jahren, | |
- | 4 Jahre bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 35 bis unter 40 Jahren, | |
- | 5 Jahre bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 40 und mehr Jahren, |
(2) Zurechnungszeiten werden zusätzlich zu den Jahren der versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfang angerechnet, daß insgesamt 50 Jahre nicht überschritten werden.