§ 6 1.Renten-VO:
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) |
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Inkrafttreten | 03.10.1990 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Die Mindestrente beträgt 270,- M. Sie wird gezahlt, wenn mit weniger als 15 Arbeitsjahren Anspruch auf Altersrente besteht.
(2) Der Mindestbetrag der Altersrente für Frauen und Männer mit 15 und mehr Arbeitsjahren beträgt in Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeitsjahre
280,- M bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren | |
290,- M bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren | |
300,- M bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren | |
310,- M bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren | |
320,- M bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren | |
330,- M bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren | |
340,- M bei 45 und mehr Arbeitsjahren. |
(3) Der Mindestbetrag der Altersrente für Frauen, die 5 und mehr Kinder geboren und mindestens 15 Arbeitsjahre haben, beträgt 340,- M.
(4) Als Arbeitsjahre gelten die Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungszeiten.