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§ 3 1.Renten-VO:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212)

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Anspruch auf Altersrente haben Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie mindestens 15 Jahre eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben. Zeiten einer freiwilligen Rentenversicherung bei der Sozialversicherung werden für die Feststellung des Anspruchs auf Altersrente den Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt.

(2) Für Frauen, die 3 und mehr Kinder geboren haben, verringert sich die geforderte versicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens 15 Jahren für jedes Kind um 1 Jahr).

(3) Für Frauen und Männer, die spätestens am 1. Juli 1968 erstmalig versicherungspflichtig wurden und zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, verringert sich die geforderte versicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens 15 Jahren um die Anzahl der Jahre und Monate, die sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Pflichtversicherung älter als 50 Jahre waren. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit von 5 Jahren muß jedoch mindestens vorliegen. Die gleichzeitige Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 ist nicht möglich.

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