§ 4 Zuzahlungsrichtlinie: Nachweise
veröffentlicht am |
02.02.2024 |
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Änderungsgrundlage | Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe vom 1. Juli 2023 |
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Inkrafttreten | 01.07.2023 |
Version | 002.00 |
1Der Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung ist unter Beifügung einer Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers oder einer behördlichen Bescheinigung (zum Beispiel Rentenbescheid) mit dem Antrag auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI beziehungsweise mit dem Antrag auf sonstige stationäre Leistungen einzureichen. 2Maßgebend sind grundsätzlich die Verhältnisse im Kalendermonat vor der Antragstellung auf die Rehabilitationsleistung.