§ 3 Zuzahlungsrichtlinie: Dauer der Zuzahlung und Anrechnung bisher geleisteter Zuzahlungen
veröffentlicht am |
02.02.2024 |
---|
Änderungsgrundlage | Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe vom 1. Juli 2023 |
---|---|
Inkrafttreten | 01.07.2023 |
Version | 002.00 |
1Die Zuzahlung muss höchstens für 42 Tage geleistet werden. 2Wurden mehrere Leistungen erbracht, sind alle Tage der Zuzahlung an den Rentenversicherungsträger und an die Krankenkassen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen und gegenseitig anzurechnen. 3Der Aufnahmetag und der Entlassungstag gelten bei der Festsetzung der Zuzahlung als 1 Tag.