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§ 2 Zuzahlungsrichtlinie: Befreiung auf Antrag

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.02.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe vom 1. Juli 1997; vom 11.09.2017

Inkrafttreten11.09.2017
Gültig bis30.06.2023
Version004.00

(1) Vollständige Befreiung

Auf Antrag werden von der Zuzahlungspflicht vollständig befreit Versicherte/Rentner:

  • deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder deren Erwerbsersatzeinkommen 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht übersteigt. 2Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind zusammenzurechnen.
  • die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, unabhängig von Art und Höhe dieser Leistungen.

(2) Teilweise Befreiung

1Eine teilweise Befreiung gemäß der Zuzahlungstabelle der Rentenversicherungsträger in der jeweils geltenden Fassung kommt in Betracht für Versicherte (§ 46 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX),

a)die ein Kind (§ 32 Absatz 1, 3 - 5 EStG) haben beziehungsweise die ein Stiefkind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 SGB I) in ihren Haushalt aufgenommen haben,
b)die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, oder
c)deren Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.

2Sie hat zu erfolgen, wenn das monatliche Netto-Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen der Versicherten/Rentner 60 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht erreicht. 3Die teilweise Befreiung erfolgt in Stufen im Abstand von jeweils 4 % der monatlichen Bezugsgröße. 4Den Stufen werden feste Zuzahlungsbeträge beginnend mit 5 Euro zugeordnet, die sich je Stufe um einen Euro erhöhen. 5Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind zusammenzurechnen.

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