§ 1 Zuzahlungsrichtlinie: Befreiung von Amts wegen
veröffentlicht am |
02.02.2024 |
---|
Änderungsgrundlage | Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe vom 1. Juli 2023 |
---|---|
Inkrafttreten | 01.07.2023 |
Version | 002.00 |
(1) Eine Zuzahlung zu den in Anspruch genommenen stationären Leistungen nach § 15 SGB VI zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen stationären Leistungen haben nicht zu leisten Versicherte/Rentner:
- die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- die Übergangsgeld beziehen. 2Für Versicherte, die neben dem Übergangsgeld noch zusätzlich Erwerbseinkommen beziehen, findet § 2 Anwendung.
(2) Sind die in § 2 geregelten Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zuzahlungspflicht nach der Aktenlage offenkundig und bedarf es keiner weiteren Ermittlungen durch den Rentenversicherungsträger, erfolgt die (vollständige/teilweise) Befreiung von der Zuzahlungspflicht auch ohne Antrag des Versicherten/Rentners.