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§ 1 Zuzahlungsrichtlinie: Befreiung von Amts wegen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.02.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe vom 1. Juli 2023

Inkrafttreten01.07.2023
Version002.00

(1) Eine Zuzahlung zu den in Anspruch genommenen stationären Leistungen nach § 15 SGB VI zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen stationären Leistungen haben nicht zu leisten Versicherte/Rentner:

  • die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • die Übergangsgeld beziehen. 2Für Versicherte, die neben dem Übergangsgeld noch zusätzlich Erwerbseinkommen beziehen, findet § 2 Anwendung.

(2) Sind die in § 2 geregelten Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zuzahlungspflicht nach der Aktenlage offenkundig und bedarf es keiner weiteren Ermittlungen durch den Rentenversicherungsträger, erfolgt die (vollständige/teilweise) Befreiung von der Zuzahlungspflicht auch ohne Antrag des Versicherten/Rentners.

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