§ 7 Präventionsrichtlinien: Ergänzende Leistungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Gemeinsame Richtlinie der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 14 Absatz 2 SGB VI über medizinische Leistungen für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden (Präventionsrichtlinie) vom 28.06.2018 |
---|---|
Inkrafttreten | 01.07.2018 |
Version | 001.00 |
(1) Die Vorschriften über ergänzende Leistungen nach § 28 SGB VI finden in den Phasen der stationären und ganztägig-ambulanten Durchführung entsprechend Anwendung.
(2) Um die Teilnahme an ambulanten Präventionsleistungen zu fördern, wird eine Fahrkostenpauschale auf Antrag erstattet. Die Festlegung und Anpassung des Betrages erfolgt in den Gremien der Deutschen Rentenversicherung Bund.