Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 7 Präventionsrichtlinien: Ergänzende Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gemeinsame Richtlinie der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 14 Absatz 2 SGB VI über medizinische Leistungen für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden (Präventionsrichtlinie) vom 28.06.2018

Inkrafttreten01.07.2018
Version001.00

(1) Die Vorschriften über ergänzende Leistungen nach § 28 SGB VI finden in den Phasen der stationären und ganztägig-ambulanten Durchführung entsprechend Anwendung.

(2) Um die Teilnahme an ambulanten Präventionsleistungen zu fördern, wird eine Fahrkostenpauschale auf Antrag erstattet. Die Festlegung und Anpassung des Betrages erfolgt in den Gremien der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab