§ 3 Präventionsrichtlinien: Persönliche Voraussetzungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Gemeinsame Richtlinie der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 14 Absatz 2 SGB VI über medizinische Leistungen für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden (Präventionsrichtlinie) vom 28.06.2018 |
---|---|
Inkrafttreten | 01.07.2018 |
Version | 001.00 |
(1) Leistungen nach § 1 kommen in Betracht für Beschäftigte, die zwar noch nicht psychisch oder organisch erkrankt sind oder deren psychische oder organpathologische Veränderungen noch keinen Krankheitswert haben, die jedoch nach ärztlicher Feststellung erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Diese ersten Störungen können isoliert oder in Wechselwirkung mit Kontextfaktoren auftreten.
(2) Von Absatz 1 werden beispielsweise erfasst:
- beginnende Funktionsstörungen der Bewegungsorgane,
- psychische Beeinträchtigungen,
- beginnende Funktionsstörungen verschiedener Organsysteme,
- Störungen der Atemwege, die zur Chronizität neigen.
Berücksichtigung finden sollten hier auch individuelle verhaltensbedingte Faktoren.
(3) Versicherte mit manifesten Befunden, bei denen bereits umfangreiche therapeutische Leistungen erforderlich sind, scheiden für Leistungen nach dieser Richtlinie aus. Für sie sind erforderlichenfalls medizinische Leistungen zur Rehabilitation nach §§ 15 SGB VI, 26 SGB IX zu veranlassen.