§ 11 Nachsorgerichtlinie: Ergänzende Leistungen
veröffentlicht am |
16.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge vom 11.05.2017 |
---|---|
Inkrafttreten | 01.07.2018 |
Version | 002.00 |
Die Vorschriften über ergänzende Leistungen nach § 28 Absatz 2 SGB VI finden Anwendung. Von den Trägern der Rentenversicherung wird auf Antrag des Versicherten eine Fahrkostenpauschale erstattet. Die Regelungen zur Höhe der Fahrkostenpauschale werden in den Gremien der Deutschen Rentenversicherung Bund festgelegt.