Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 11 Nachsorgerichtlinie: Ergänzende Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge vom 11.05.2017

Inkrafttreten01.07.2018
Version002.00

Die Vorschriften über ergänzende Leistungen nach § 28 Absatz 2 SGB VI finden Anwendung. Von den Trägern der Rentenversicherung wird auf Antrag des Versicherten eine Fahrkostenpauschale erstattet. Die Regelungen zur Höhe der Fahrkostenpauschale werden in den Gremien der Deutschen Rentenversicherung Bund festgelegt.

Zusatzinformationen