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§ 8 Nachsorgerichtlinie: Feststellung des Bedarfs

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge vom 11.05.2017

Inkrafttreten01.07.2018
Version002.00

(1) Die Feststellung des Bedarfs für Leistungen zur Nachsorge erfolgt in der Regel in der Einrichtung, in der die vorangegangene Leistung zur Teilhabe stattgefunden hat.

(2) Wird der Bedarf für eine Leistung zur Nachsorge nicht in der Einrichtung festgestellt, kann der Versicherte innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe einen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.

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