§ 8 Nachsorgerichtlinie: Feststellung des Bedarfs
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge vom 11.05.2017 |
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Inkrafttreten | 01.07.2018 |
Version | 002.00 |
(1) Die Feststellung des Bedarfs für Leistungen zur Nachsorge erfolgt in der Regel in der Einrichtung, in der die vorangegangene Leistung zur Teilhabe stattgefunden hat.
(2) Wird der Bedarf für eine Leistung zur Nachsorge nicht in der Einrichtung festgestellt, kann der Versicherte innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe einen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.