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§ 7 Nachsorgerichtlinie: Durchführung der Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge vom 11.05.2017

Inkrafttreten01.07.2018
Version002.00

Die Leistungen zur Nachsorge werden durch Leistungserbringer mit denen ein Vertrag nach § 38 SGB IX besteht oder andere geeignete Nachsorgeanbieter erbracht.

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