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§ 6 Nachsorgerichtlinie: Dauer und Umfang der Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge vom 11.05.2017

Inkrafttreten01.07.2018
Version002.00

(1) Die Leistungen zur Nachsorge beginnen frühestmöglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der von den Trägern der Rentenversicherung erbrachten Leistung zur Teilhabe und enden spätestens 12 Monate nach Abschluss der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe.

(2) Die Anzahl der Termine variiert je nach multimodalem oder unimodalem Nachsorgeangebot.

Zusatzinformationen