§ 6 Nachsorgerichtlinie: Dauer und Umfang der Leistungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge vom 11.05.2017 |
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Inkrafttreten | 01.07.2018 |
Version | 002.00 |
(1) Die Leistungen zur Nachsorge beginnen frühestmöglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der von den Trägern der Rentenversicherung erbrachten Leistung zur Teilhabe und enden spätestens 12 Monate nach Abschluss der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe.
(2) Die Anzahl der Termine variiert je nach multimodalem oder unimodalem Nachsorgeangebot.