§ 3 Nachsorgerichtlinie: Persönliche Voraussetzungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge vom 11.05.2017 |
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Inkrafttreten | 01.07.2018 |
Version | 002.00 |
Leistungen zur Nachsorge werden erbracht, wenn
- die vorangegangene Leistung zur Teilhabe abgeschlossen ist
und
- das jeweilige Ziel im Rahmen der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zwar erreicht ist, es jedoch weiterer Leistungen zur Nachsorge bedarf, um nachhaltig den Erfolg zu sichern
oder
- das jeweilige Ziel im Rahmen der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe weitgehend, aber noch nicht vollständig erreicht wurde und die Nachsorge Voraussetzung für die vollständige Erreichung des Ziels ist.
Zudem muss bei Versicherten
- bei Ende der Leistung zur Teilhabe eine Leistungsfähigkeit von mindestens drei Stunden bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
oder
- eine positive Erwerbsprognose
bestehen.