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§ 3 Nachsorgerichtlinie: Persönliche Voraussetzungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge vom 11.05.2017

Inkrafttreten01.07.2018
Version002.00

Leistungen zur Nachsorge werden erbracht, wenn

- die vorangegangene Leistung zur Teilhabe abgeschlossen ist

und

- das jeweilige Ziel im Rahmen der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zwar erreicht ist, es jedoch weiterer Leistungen zur Nachsorge bedarf, um nachhaltig den Erfolg zu sichern

oder

- das jeweilige Ziel im Rahmen der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe weitgehend, aber noch nicht vollständig erreicht wurde und die Nachsorge Voraussetzung für die vollständige Erreichung des Ziels ist.

Zudem muss bei Versicherten

- bei Ende der Leistung zur Teilhabe eine Leistungsfähigkeit von mindestens drei Stunden bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

oder

- eine positive Erwerbsprognose

bestehen.

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