§ 2 Nachsorgerichtlinie: Ziele
veröffentlicht am |
16.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge vom 11.05.2017 |
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Inkrafttreten | 01.07.2018 |
Version | 002.00 |
(1) Ziel der Leistungen zur Nachsorge ist es, den durch die vorangegangene Teilhabeleistung eingetretenen Erfolg nachhaltig zu sichern, um somit den langfristigen Erhalt der Erwerbsfähigkeit zu unterstützen oder eine zukünftige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 kommen insbesondere Leistungen mit folgender Ausrichtung in Betracht: Verbesserung noch bestehender funktionaler Einschränkungen, Stabilisierung der eingeleiteten Verhaltensänderungen und Lebensstiländerungen, Stärkung der Selbstmanagementkompetenzen, nachhaltiger Transfer des Gelernten in Alltag und Beruf oder Bewältigung von spezifischen Problemen im Alltag, in der Schule, bei der Ausbildung und am Arbeitsplatz.