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§ 14 Ki-RehaRl: Zuzahlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 15a Absatz 5 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Kinderrehabilitation (Kinderreha-Richtlinie)

Inkrafttreten01.07.2018
Version001.00

Bei Kinderrehabilitationen ist keine Zuzahlung zu leisten. Dies gilt auch für Kinder, die das 18. Lebensjahr überschritten haben.

Zusatzinformationen