Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 11 Ki-RehaRl: Bestimmungsrecht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 15a Absatz 5 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Kinderrehabilitation (Kinderreha-Richtlinie)

Inkrafttreten01.07.2018
Version001.00

(1) Die Träger der Rentenversicherung bestimmen im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung unter Berücksichtigung der berechtigten Wünsche des Leistungsberechtigten.

(2) Die Träger der Rentenversicherung entscheiden ferner über die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson oder von Familienangehörigen.

(3) Die Leistungen zur Kinderrehabilitation werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen der Rentenversicherungsträger einen Vertrag nach § 38 SGB IX geschlossen hat. Die Konzepte der Rehabilitationseinrichtungen müssen auf die in § 2 genannten Ziele der Rentenversicherung ausgerichtet sein.

(4) Die stationären Rehabilitationseinrichtungen werden unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von im Umgang mit Kindern und Jugendlichen geschultem Personal betrieben. Das ambulante Setting orientiert sich unter Berücksichtigung von § 8 Absatz 3 an diesen Grundsätzen.

Zusatzinformationen