§ 10 Ki-RehaRl: Inkrafttreten
| veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für Kinderheilbehandlungen (Ki-Reha-Richtlinie) |
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| Inkrafttreten | 01.07.2013 |
| Gültig bis | 30.06.2018 |
| Version | 001.00 |
Die Richtlinien ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie gelten ab dem 1. Juli 2013 für nach dem 30. Juni 2013 gestellte Anträge. In angemessenen Zeitabständen wird geprüft, ob die Richtlinien aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen verbessert oder wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst werden müssen.
