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§ 5 Ki-RehaRl: Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 15a Absatz 5 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Kinderrehabilitation (Kinderreha-Richtlinie)

Inkrafttreten01.07.2018
Version001.00

Versicherte im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind diejenigen, die

1.in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder
2.innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.bei Antragstellung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

§ 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB VI findet Anwendung.

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