§ 5 Ki-RehaRl: Umfang und Dauer der Leistungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für Kinderheilbehandlungen (Ki-Reha-Richtlinie) |
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Inkrafttreten | 01.07.2013 |
Gültig bis | 30.06.2018 |
Version | 001.00 |
(1) Kinderrehabilitationen umfassen insbesondere die ärztliche und nichtärztliche Therapie, Pflege und Versorgung mit Medikamenten sowie Unterkunft und Verpflegung in geeigneten Rehabilitationseinrichtungen. Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter erhalten außerdem Überbrückungsunterricht.
(2) Die Unterbringung einer Begleitperson im Rahmen der Durchführung von Kinderrehabilitationen zu Lasten der Rentenversicherung kann aus medizinischen Gründen erfolgen.
(3) Kinderrehabilitationen werden für vier Wochen erbracht. Die Rehabilitation kann - insbesondere bei nicht-begleiteten Kindern und Jugendlichen - verlängert werden, wenn sich in deren Verlauf herausstellt, dass das Rehabilitationsziel voraussichtlich nur dadurch zu erreichen ist.