§ 4 Ki-RehaRl: Leistungsausschluss
veröffentlicht am |
16.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für Kinderheilbehandlungen (Ki-Reha-Richtlinie) |
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Inkrafttreten | 01.07.2013 |
Gültig bis | 30.06.2018 |
Version | 002.00 |
(1) Kinderrehabilitationen werden nicht erbracht für Kinder (§ 3 Abs. 2 und 3) von Versicherten oder Rentenbeziehern, wenn die Versicherten oder Rentenbezieher
1. | eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, oder |
2. | als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind. |
(2) Darüber hinaus werden Kinderrehabilitationen nicht erbracht für Kinder (§ 3 Abs. 2 und 3) und für Bezieher einer Waisenrente, wenn die Kinder oder die Waisenrentenbezieher selbst
1. | aufgrund eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können oder |
2. | eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist oder |
3. | sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. |
(3) Kinderrehabilitationen werden grundsätzlich nicht erbracht bei akuten Krankheiten und Infektionskrankheiten.
(4) Weitere Kinderrehabilitationen werden nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung einer solchen oder ähnlichen Leistung zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.