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§ 4 Ki-RehaRl: Leistungsausschluss

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für Kinderheilbehandlungen (Ki-Reha-Richtlinie)

Inkrafttreten01.07.2013
Gültig bis30.06.2018
Version002.00

(1) Kinderrehabilitationen werden nicht erbracht für Kinder (§ 3 Abs. 2 und 3) von Versicherten oder Rentenbeziehern, wenn die Versicherten oder Rentenbezieher

1.eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, oder
2.als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind.

(2) Darüber hinaus werden Kinderrehabilitationen nicht erbracht für Kinder (§ 3 Abs. 2 und 3) und für Bezieher einer Waisenrente, wenn die Kinder oder die Waisenrentenbezieher selbst

1.aufgrund eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können oder
2.eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist oder
3.sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind.

(3) Kinderrehabilitationen werden grundsätzlich nicht erbracht bei akuten Krankheiten und Infektionskrankheiten.

(4) Weitere Kinderrehabilitationen werden nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung einer solchen oder ähnlichen Leistung zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

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