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Anwendungsempfehlungen zu den Richtlinien zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die Anwendungsempfehlungen zu den Eingliederungsrichtlinien wurden mit Stand 22.09.2015 aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand22.09.2015
Version001.00

Anwendungsempfehlungen

1.Sonstige Leistungen i. S. des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kommen nur dann in Betracht, wenn entsprechende Leistungen nicht als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder als ergänzende Leistungen nach den §§ 15 bis 30 SGB VI erbracht werden können.
2.Therapieverlauf und -erfolg hängen in hohem Maße von der Motivation und den Erwartungen der Rehabilitanden sowie ihrer Bereitschaft zur aktiven Teilnahme ab, so dass eine gezielte Vorbereitung auf die Rehabilitation sinnvoll ist. Zur RehaVorbereitung nach § 4 der Richtlinien können gehören:
2.1Vorbereitende Informationsveranstaltungen vor einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation;
2.2.Kosten für ein Vorgespräch in der Rehabilitationseinrichtung zur Bestimmung einer geeigneten Einrichtung bzw. eines angemessenen therapeutischen Ansatzes, insbesondere bei Vorliegen psychischer und psychosomatischer Erkrankungen.
3.

Für Nachsorgeleistungen ist ein zeitlicher Zusammenhang zur vorausgehenden Leistung zur medizinischen Rehabilitation Voraussetzung. Umfang und Dauer der anschließenden Leistung richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall und werden von der Rehabilitationseinrichtung vorgeschlagen.

Näheres ist dem Rahmenkonzept zur Reha-Nachsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen.

4.

Unter "weitere Leistungen" i. S. v. § 3 der Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind begleitende Hilfen zur

Rehabilitation zu verstehen, die dem Versicherten die Teilnahme an der Rehabilitation ermöglichen sollen.

Dazu gehören z. B.

4.1die Versorgung von Kindern, für die kein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht,
4.1die Versorgung von alten oder behinderten Familienangehörigen.

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