§ 7 Eingliederungsrichtlinien: Fahrtkosten
veröffentlicht am |
16.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Richtlinien vom 22.09.2015 |
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Inkrafttreten | 01.07.2016 |
Version | 001.00 |
Um die Teilnahme an den Leistungen zur Rehabilitationsvorbereitung und zur Rehabilitationsnachsorge zu fördern, beteiligen sich die Träger der Rentenversicherung an den Aufwendungen des Versicherten für Fahrkosten. Verbindliche Regelungen zur Höhe der Beteiligung werden in den Gremien der Deutschen Rentenversicherung Bund festgelegt.