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§ 5 Eingliederungsrichtlinien: Rehabilitationsnachsorge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Richtlinien vom 22.09.2015

Inkrafttreten01.07.2016
Version001.00

(1) Aufgabe der Rehabilitationsnachsorge ist es, den durch die Rehabilitationsleistung eingetretenen Erfolg weiter zu verbessern oder nachhaltig zu sichern.

(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 kommen insbesondere Leistungen zur Erhaltung der erzielten Funktionsverbesserung und zur Stabilisierung der eingeleiteten Verhaltensänderungen sowie Beratungen im Hinblick auf weitere therapeutische Maßnahmen in Betracht.

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