§ 5 Eingliederungsrichtlinien: Rehabilitationsnachsorge
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Richtlinien vom 22.09.2015 |
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Inkrafttreten | 01.07.2016 |
Version | 001.00 |
(1) Aufgabe der Rehabilitationsnachsorge ist es, den durch die Rehabilitationsleistung eingetretenen Erfolg weiter zu verbessern oder nachhaltig zu sichern.
(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 kommen insbesondere Leistungen zur Erhaltung der erzielten Funktionsverbesserung und zur Stabilisierung der eingeleiteten Verhaltensänderungen sowie Beratungen im Hinblick auf weitere therapeutische Maßnahmen in Betracht.