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§ 3 Ca-Richtlinien: Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für die Erbringung von onkologischen Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien)

Inkrafttreten01.08.2001
Gültig bis30.06.2018
Version001.00

(1) Onkologische Nachsorgeleistungen können erhalten:

  • Versicherte, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen (Versicherte),
  • Bezieher von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenbezieher),
  • nichtversicherte Ehegatten oder Lebenspartner1*) und Kinder von Versicherten und von Rentenbeziehern nach Nr. 1 und 2 (Angehörige).

(2) Versicherte nach Abs. 1 sind diejenigen, die

  • in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder
  • innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
  • bei Antragstellung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(3) Kinder im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind auch:

  • in den Haushalt aufgenommene Stief- und Pflegekinder,
  • Enkel und Geschwister von Versicherten oder Rentenbeziehern, die in deren Haushalt aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden,

(4) Die in Absätzen 1 und 3 genannten Kinder werden über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie

  • sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten oder
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Nr. 1 erhöht sich die Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum.

*) Im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266 ff.).

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