§ 2 Ca-Richtlinien: Ziele
veröffentlicht am |
21.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI für die Erbringung von Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien) |
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Inkrafttreten | 01.07.2018 |
Version | 001.00 |
Die onkologischen Nachsorgeleistungen haben die Zielsetzung, die Erfolge der abgeschlossenen operativen Behandlungen oder Strahlenbehandlungen sowie zytostatischen Behandlungen von Krebserkrankungen zu festigen und den Bedarf an Nachbehandlung und genereller gesundheitlicher und psychischer Stabilisierung abzudecken. Sie sollen die körperlichen und seelischen Folgen der Tumorerkrankung mildern beziehungsweise beseitigen helfen.