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§ 1 Ca-Richtlinien: Grundsatz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für die Erbringung von onkologischen Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien)

Inkrafttreten01.08.2001
Gültig bis30.06.2018
Version001.00

(1) Die Träger der Rentenversicherung können als sonstige Leistungen zur Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI onkologische Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen erbringen.

(2) Die Leistungen nach Abs. 1 werden bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung gewährt. Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung Maßnahmen im Einzelfall erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen.

(3) Die Vorschriften der §§ 9 ff. SGB VI über die Durchführung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation zur Förderung der Erwerbsfähigkeit bleiben unberührt.

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