Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 36 SVA-Ungarn: Durchführungsvereinbarungen und Verbindungsstellen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2000
Version001.00

(1) Die Regierungen oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen schließen. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfaßten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1).

(2) Die Vertragsstaaten bestimmen zur Durchführung dieses Abkommens folgende Verbindungsstellen:

  • in der Bundesrepublik Deutschland
    • für die Krankenversicherung
  1. die Deutsche Verbindungsstelle, Krankenversicherung - Ausland, Bonn,
  • für die Unfallversicherung
  1. der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Sankt Augustin,
  • für die Rentenversicherung der Arbeiter
  1. die Landesversicherungsanstalt Thüringen, Erfurt,
  • für die Rentenversicherung der Angestellten
  1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
  • für die knappschaftliche Rentenversicherung
  1. die Bundesknappschaft, Bochum,
  • für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
  1. die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken.
  • in der Republik Ungarn
    • für die Krankenversicherung und die Unfallkrankenversicherung
  1. die Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung),
  • für die Rentenversicherung und die Unfallrentenversicherung
  1. die Országos Nyugdíjbiztosítási Figazgatóság (Generalverwaltung der ungarischen Rentenversicherung);

(3) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht bereits vorschreiben, ist innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbindungsstelle für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen zuständig, wenn

a)Versicherungszeiten nach den ungarischen und deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind oder
b)sonstige im Gebiet der Republik Ungarn zurückgelegte Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten anzurechnen sind oder
c)der Berechtigte sich im Hoheitsgebiet der Republik Ungarn gewöhnlich aufhält oder
d)der Berechtigte sich als ungarischer Staatsangehöriger gewöhnlich außerhalb der Vertragsstaaten aufhält.

Dies gilt für Leistungen zur Rehabilitation nur, wenn sie im Rahmen eines laufenden Rentenverfahrens erbracht werden.

(4) Die Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse nach den deutschen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(5) Die Verbindungsstellen und die in Absatz 4 genannten deutschen Träger werden ermächtigt, unter Beteiligung der zuständigen Behörden unbeschadet des Absatzes 1 für ihren Zuständigkeitsbereich die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen und zweckmäßigen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren, einschließlich des Verfahrens über die Erstattung und die Zahlung von Geldleistungen.

Zusatzinformationen