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Artikel 28 SVA-Ungarn: Amts und Rechtshilfe und ärztliche Untersuchung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2000
Version001.00

(1) Die Träger, Verbände von Trägern und Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfaßten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1) und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Für die gegenseitige Rechtshilfe der Gerichte der Vertragsparteien gilt Satz 1 entsprechend. Die Hilfe ist kostenlos. Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten werden jedoch erstattet.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.

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