Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 27 SVA-Ungarn: Besonderheiten für den ungarischen Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2000
Version001.00

(1) Die Höhe der Alters-, Invaliden-, Unfallinvaliden- und Hinterbliebenenrente wird nach den ungarischen Rechtsvorschriften und ausschließlich durch die Berücksichtigung der ungarischen Versicherungszeiten bestimmt.

(2) Hat eine Person nur unter Berücksichtigung des Artikels 25 Absatz 1 Anspruch auf Rente nach den ungarischen Rechtsvorschriften, so errechnet der ungarische Träger den Betrag der Rente, den er zu tragen hätte, wenn er die gesamte nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegte Versicherungszeit für die Berechnung der Rente zu berücksichtigen hätte. Er erbringt den Teil der nach Satz 1 errechneten Rente, der dem Verhältnis der nach den ungarischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zur gesamten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeit entspricht.

(3) Wenn der Antragsteller für einen in den ungarischen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraum deswegen keinen für die Feststellung der Rente erforderlichen Verdienst hat, weil seine Versicherungszeit in der ungarischen Versicherung kürzer ist als diese Zeit, so ist seine Rente aufgrund des Durchschnittsverdienstes zu berechnen, der in dem von ihm im Jahr vor der Feststellung der Rente zuletzt ausgeübten Beruf gilt.

Zusatzinformationen