Artikel 25 SVA-Ungarn: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2000 |
Version | 001.00 |
(1) Für den Leistungsanspruch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechenbar sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Setzt der Anspruch auf Leistungen bestimmte Versicherungszeiten voraus, werden dafür nur vergleichbare Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats berücksichtigt.
(3) Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind.
(4) Aus diesem Abkommen ergibt sich kein Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, wenn nach diesen Rechtsvorschriften nicht eine Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde und aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeiten allein kein Anspruch auf Rente besteht. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften beträgt die Mindestversicherungszeit 6 Monate, bei Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften 180 Tage.
(5) Die Berechnung der Rente richtet sich nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.