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Artikel 23 SVA-Ungarn: Sachleistungsaushilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2000
Version001.00

(1) Hat ein Träger des einen Vertragsstaats einer Person im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Sachleistungen zu erbringen, so sind sie vom Träger des Aufenthaltsorts zu erbringen:

  • in der Bundesrepublik Deutschland
  1. von dem Träger der deutschen Unfallversicherung, der zuständig wäre, wenn über den Leistungsanspruch nach deutschen Rechtsvorschriften zu entscheiden wäre, oder dem von der deutschen Verbindungsstelle bezeichneten Träger der Unfallversicherung,
  • in der Republik Ungarn
  1. von der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvorschriften.

(3) Artikel 16 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.

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