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Artikel 21 SVA-Ungarn: Berücksichtigung gesundheitsgefährdender Beschäftigungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2000
Version001.00

(1) Für den Leistungsanspruch aufgrund einer Berufskrankheit berücksichtigt der Träger eines Vertragsstaats auch Beschäftigungen, die bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats ausgeübt wurden und ihrer Art nach geeignet waren, diese Krankheit zu verursachen (gesundheitsgefährdende Beschäftigung). Besteht dabei nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen und die Geldleistungen mit Ausnahme der Rente nur nach den Rechtsvorschriften und durch den Träger des Vertragsstaats erbracht, in dessen Hoheitsgebiet sich die berechtigte Person gewöhnlich aufhält. Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Anspruch auf Rente, so hat der Träger nur den Teil zu erbringen, der dem Verhältnis der Dauer der gesundheitsgefährdenden Beschäftigung bei Anwendung der Rechtsvorschriften des eigenen Vertragsstaats zur Dauer der gesundheitsgefährdenden Beschäftigungen bei Anwendung der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten entspricht.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Neufeststellung aufgrund einer Verschlimmerung der Berufskrankheit. Beruht diese auf einer erneuten gesundheitsgefährdenden Beschäftigung, besteht ein Anspruch auf Rente für die Verschlimmerung nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, unter dessen Rechtsvorschriften diese Beschäftigung ausgeübt wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Leistungen an Hinterbliebene.

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