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Artikel 16 SVA-Ungarn: Sachleistungsaushilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2000
Version001.00

(1) Bei Anwendung der Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) sind die Sachleistungen

  • in der Bundesrepublik Deutschland
  1. von einer vom Anspruchsberechtigten zu wählenden Krankenkasse am Aufenthaltsort,
  • in der Republik Ungarn
  1. von der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist,

zu erbringen.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvorschriften; für die Dauer der Leistungen, den Kreis der zu berücksichtigenden Angehörigen sowie die sich hierauf beziehenden Rechtsvorschriften über das Leistungsstreitverfahren gelten jedoch die für den zuständigen Träger maßgebenden Rechtsvorschriften.

(3) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheb­licher finanzieller Bedeutung werden außer in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur erbracht, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernstlich zu gefährden.

(4) Personen und Stellen, die mit den in Absatz 1 genannten Trägern Verträge über die Erbringung von Sachleistungen für die bei diesen Trägern Versicherten und deren Angehörige abgeschlossen haben, sind verpflichtet, Sachleistungen auch an die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Abkommens (Artikel 3) erfaßten Personen zu erbringen, und zwar unter denselben Bedingungen, als ob diese Personen bei den Trägern des Aufenthaltsorts (Absatz 1) versichert oder Angehörige solcher Versicherter wären und als ob die Verträge sich auch auf diese Personen erstreckten.

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