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Artikel 15 SVA-Ungarn: Gleichstellung der Hoheitsgebiete bei Krankheit und Mutterschaft

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2000
Version001.00

(1) Die Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) gilt für eine Person,

a)die, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, ihren gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats verlegt hat, nur, wenn der zuständige Träger der Verlegung vorher zugestimmt hat;
b)bei der der Versicherungsfall während des vorübergehenden Aufenthalts im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats eingetreten ist, nur, wenn sie wegen ihres Zustands sofort Leistungen benötigt;
c)bei der der Versicherungsfall nach dem Ausscheiden aus der Versicherung eingetreten ist, nur, wenn sich die Person in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats begeben hat, um dort eine ihr angebotene Beschäftigung anzunehmen.

(2) Die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthalts (Absatz 1 Buchstabe a) kann auch nachträglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat oder nicht einholen konnte.

(3) Sofort benötigte Leistungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Leistungen, die bis zur beabsichtigten Rückkehr an den Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht aufgeschoben werden können. Die Entscheidung über die sofortige Notwendigkeit trifft der Träger des Aufenthaltsorts.

(4) Die Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) gilt nicht für eine Person, solange für sie Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie sich gewöhnlich oder vorübergehend aufhält, beansprucht werden können.

(5) Absatz 1 Buchstaben a, b und Absatz 2 gelten nicht für Leistungen bei Mutterschaft.

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