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Artikel 14 SVA-Ungarn: Freiwillige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2000
Version001.00

(1) Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats versichert war, den gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so kann sie die Versicherung nach dessen Rechtsvorschriften freiwillig fortsetzen. Dabei steht dem Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung das Ausscheiden aus einer freiwilligen Versicherung gleich. Die Versicherung wird fortgesetzt

  • in der Bundesrepublik Deutschland
  1. bei einer vom Versicherten zu wählenden Krankenkasse, soweit sich aus den deutschen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt,
  • in der Republik Ungarn
  1. bei der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung, soweit sich aus den ungarischen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, deren Recht auf Weiterversicherung sich von der Versicherung einer anderen Person ableitet.

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