Artikel 5 SVA-Ungarn: Gleichstellung der Hoheitsgebiete
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2000 |
Version | 001.00 |
Einschränkende Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, das Erbringen von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats abhängen, gelten nicht für die von diesem Abkommen unmittelbar oder mittelbar erfaßten Personen (Artikel 3), die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten. Dies gilt auch für Drittstaatsangehörige (Artikel 3)
- bei Leistungen der deutschen Krankenversicherung oder der ungarischen Sozialversicherung bei Krankheit sowie
- mit Ausnahme von Renten oder einmaligen Geldleistungen bei Leistungen der deutschen Unfallversicherung oder Leistungen der ungarischen Sozialversicherung bei Unfällen oder Berufskrankheiten.